Drachenschlepp
| Verlängerungsnachweis für HG-Windenführer |
| [23.11.10 | 20:30 Uhr] |
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[Quelle DHV vom 11.11.2010] Bisher galt, dass ein Windenführer innerhalb der letzten 24 Monate mindestens 5 Windenschlepps für die geforderte Inübunghaltung nachweisen musste. Dieser Nachweis konnte durch eine Eigenbestätigung des Windenführers erbracht werden. Der Nachweis der Inübunghaltung erstreckte sich auf alle in dem Windenführerausweis benannten Luftsportgeräte. Die Zunahme von schweren Windenschleppunfällen mit Hängegleitern in diesem Flugjahr, die im Wesentlichen auf die allgemein nachlassenden Aktivitäten im Hängegleiter-Windenschlepp zurück zu führen sind, haben die DHV-Kommission veranlasst, für den HG-Windenschlepp explizit einen Nachweis der mindestens 5 Inübunghaltungsschlepps zu fordern, der auch vom geschleppten Piloten zu dokumentieren ist. Es gilt daher ab 1.1. 2011 nachfolgender Kommissionsbeschluss:Ab 1.1.2011 gilt: Windenführer dürfen nur dann HG-Schlepp durchführen, wenn sie innerhalb der letzten 2 Jahre mindestens 5 HG-Windenschlepps durchgeführt haben. Der Nachweis ist vom Windenführer und dem geschleppten Piloten zu unterschreiben. Hat der Windenführer innerhalb der letzten 24 Monate nicht die erforderliche Anzahl Schlepps durchgeführt, sind zunächst mindestens 5 Schlepps unter Anleitung und Aufsicht eines EWF oder Fluglehrers nachzuweisen. Die Bestätigung ist im Flugbuch oder Windenführernachweisheft zu dokumentieren. |



